OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.03.1996
5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I
Normen:
StVO § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 244
DRsp II(286)276b
SP 1996, 311
VRS 91, 387

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.03.1996 (5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I) - DRsp Nr. 1996/21941

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 77/96 - (OWi) 26/96 I

DRsp Nr. 1996/21941

»Das Vorbeifahren auf dem rechten Seitenstreifen an Kraftfahrzeugen, die auf der Richtungsfahrbahn fahren, erfüllt nicht (mehr) den Tatbestand des unzulässigen Rechtsüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO), sondern stellt allein einen Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) dar.«

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 29. November 1995 "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 2 Abs. 1 , 5 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 19 Abs. 1 OWiG " auf eine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM erkannt. Es hat festgestellt:

"Der Betroffene befuhr am Montag, dem 8. Mai 1995 um 7.53 Uhr in Düsseldorf die Brüsseler Straße (B 7) und überholte in der Auffahrt der Kevelaerer Straße mit seinem Motorroller Vespa, Kennzeichen: NE ..., außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verbotenerweise rechts. Er benutzte hierfür den Seitenstreifen neben der Leitplanke und überholte mehrere Kraftfahrzeuge."

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und verfolgt den Wegfall der Verurteilung wegen unzulässigen Rechtsüberholens und die Herabsetzung der erkannten Geldbuße.