OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.03.1996
5 Ss 67/96 - 26/96 I
Normen:
StPO §§ 247, 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
VRS 91, 365

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.03.1996 (5 Ss 67/96 - 26/96 I) - DRsp Nr. 1996/21942

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 67/96 - 26/96 I

DRsp Nr. 1996/21942

»Die Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, der die Anwesenheit des Angeklagten erfordert.«

Normenkette:

StPO §§ 247, 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf hat durch Urteil vom 18. April 1995 die Angeklagte L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten P. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es einen Geldbetrag von 200,-- DM für verfallen erklärt und mehrere zum Konsum und zur Weitergabe von Betäubungsmitteln bestimmte Gegenstände eingezogen. Die Berufungen der Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, "daß bei dem Angeklagten P. eine mittäterschaftliche Begehungsweise in allein Fällen vorliegt". Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.