OLG Düsseldorf - 30.10.1991 (5 Ss (OWi) 432/91 - (OWi) 175/91 I) - DRsp Nr. 1993/1839
OLG Düsseldorf, vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 432/91 - (OWi) 175/91 I
DRsp Nr. 1993/1839
1. Die Feststellung, daß von dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bestimmte km/h - hier: 60 km/h - überschritten worden ist, kann schlechterdings nicht auf seinem Geständnis beruhen.2. Die Feststellung, daß eine mittels eines Radargeräts ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, kann in rechtlich einwandfreier Weise nur getroffen werden, wenn der die Messung durchführende Polizeibeamte vernommen worden ist.