OLG Düsseldorf - 30.06.1997 (1 U 212/96) - DRsp Nr. 1998/17968
OLG Düsseldorf, vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 1 U 212/96
DRsp Nr. 1998/17968
Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten im Haftpflichtschadensfall ist der Beschaffungsaufwand (§ 249 S. 2 BGB) aufgrund einer Bedarfsprognose zu berechnen, die grundsätzlich vom Zeitpunkt der Schädigung ausgeht. Ein Preis- und Wertverfall zwischen Unfall und letzter mündlicher Verhandlung geht nicht zu Lasten des Geschädigten.