OLG Düsseldorf - 29.02.1996 (4 W 3/96) - DRsp Nr. 1997/1633
OLG Düsseldorf, vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 4 W 3/96
DRsp Nr. 1997/1633
Die von dem Versicherungsnehmer aufgewandten Kosten für ein von ihm im Prozeß vorgelegtes Gutachten eines Neurologen und Psychiaters, das sich mit einem von dem Versicherer vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zur Fähigkeit des Versicherungsnehmers auseinandersetzt, einen Verweisungsberuf auszuüben, sind unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwendige Prozeßkosten i.S.v. § 91 Abs. 1ZPO.