»Mit Urteil vom 28.2.1991 hat das AG gegen den Betroff. wegen "vorsätzlicher fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 a, 18 , 49Abs. 5, 24 StVG " auf eine Geldbuße von 370,-- DM erkannt. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroff. durch Beschluß vom 21.10.1991 - 5 Ss (OWi) 428/91 - (OWi) 171/91 I - dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu einer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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