OLG Düsseldorf - 26.08.1997 (22 U 108/97) - DRsp Nr. 1999/1696
OLG Düsseldorf, vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 22 U 108/97
DRsp Nr. 1999/1696
Wenn bei einem LG, wie den Anwälten und Richtern des übergeordneten OLG allgemein bekannt ist, seit langem die ständige Übung besteht, den Parteien zunächst eine Urteilsausfertigung zuzustellen und nach Rückkehr des letzten Zustellungsnachweises eine weitere Ausfertigung formlos zu übersenden - Wuppertaler Zustellungsverfahren -, muß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der mit der Berufungseinlegung beauftragt ist, sogleich eigenverantwortlich den Lauf der Berufungsfrist prüfen, wenn er die Ausfertigung eines Urteils dieses LG erhält, die einen Eingangsstempel, aber keinen Zustellungsvermerk trägt.