OLG Düsseldorf - 25.01.1995 (15 U 69/93) - DRsp Nr. 1995/9698
OLG Düsseldorf, vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 15 U 69/93
DRsp Nr. 1995/9698
Ein Mitverschulden an der Körperverletzung eines Pkw-Fahrers kommt auch dann in Betracht, wenn der Sicherheitsgurt zwar angelegt war, sich aber der Verschlußmechanismus bei dem Zusammenstoß öffnete, weil der Fahrer den Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß geschlossen hatte.