c. »Die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs kann durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden Polizeifahrzeug grundsätzlich auch dann beweiskräftig festgestellt werden, wenn - wie hier - das messende hinterherfahrende Fahrzeug und das zu messende Fahrzeug durch ein zwischen diesen in derselben Richtung fahrendes Fahrzeug getrennt sind (BayObLG, VRS 61, 143 ..; die Bedenken, die der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 1. 9. 1976 = VerkMitt 1977, 60 geäußert hat, teilt der Senat nicht).
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