»... Dem Urteil läßt sich .. nicht entnehmen, daß das AG die Feststellung, »eine Radarkontrolle habe eine gemessene Geschwindigkeit von 115 km/h ergeben und nach Abzug eines Toleranzwertes von 4 km/h betrage die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung 41 km/h«, in rechtlich einwandfreier Weise getroffen hat. Diese Feststellung kann nicht auf dem Geständnis des Betroff. beruhen, denn er war bei der Radarmessung nicht zugegen. Hierzu hätte es der Vernehmung der die Messung durchführenden Polizeibeamten bedurft. Es bleibt danach offen, auf welche Weise das AG den von ihm angenommenen Schuldumfang ermittelt hat.
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