OLG Düsseldorf - 21.02.1980 (5 Ss (OWi) 66/80 I) - DRsp Nr. 1994/9383
OLG Düsseldorf, vom 21.02.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 66/80 I
DRsp Nr. 1994/9383
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit justiertem Tachometer ist die Bemessung von Abschlägen zum Ausgleich von Unsicherheiten des Meßverfahrens ein Akt der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Dabei sind im Normalfall für Meßfehler des justierten Tachometers 3 % und für sonstige Unsicherheiten (Reifenabnutzung, zu geringer Reifendruck, Abstandsschwankungen, Ablesefehler) 7 % des Sollwertes (= abgelesene Geschwindigkeit) anzusetzen. Weicht der Tatrichter von diesen Werten ab, bedarf dies der Begründung.