OLG Düsseldorf - 19.11.1991 (5 Ss (OWi) 325/91 - (OWi) 187/91 I) - DRsp Nr. 1993/1829
OLG Düsseldorf, vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 325/91 - (OWi) 187/91 I
DRsp Nr. 1993/1829
»1. Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, daß der Tatrichter die Einlassung des Betroffenen als widerlegte Schutzbehauptung wertet.2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG (wegen Versagung rechtlichen Gehörs) kommt im Falle der Verhängung nicht eintragungspflichtiger Geldbußen grundsätzlich nicht in Betracht.3. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 80 Abs.1 Nr.1 OWiG.4. Zum Begriff des Gehweges.«