OLG Düsseldorf - 19.03.1993 (5 Ss (OWi) 420/92 - (OWi) 170/92) - DRsp Nr. 1993/3882
OLG Düsseldorf, vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 420/92 - (OWi) 170/92
DRsp Nr. 1993/3882
1. Im Falle der Verwendung eines nicht justierten Tachometers bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 7 % des Skalenendwertes des Tachometers abzuziehen, um die nach § 57 Abs. 2 Nr. 1StVZO höchstzulässige Anzeigeungenauigkeit auszugleichen. Darüber hinaus ist ein weiterer Sicherheitsabschlag von 13,5 % - nicht 10 %, wie vom Amtsgericht angenommen - mit Rücksicht auf sonstige Fehlerquellen vorzunehmen, der bei Vorliegen zusätzlicher die Meßgenauigkeit beeinträchtigender Umstände auf 15 % zu erhöhen ist (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 21.01.1993 VRS 85, 48). 2. Des erhöhten Sicherheitsabzugs von 15 % bedarf es bei einem Nachfahrabstand, der mehr als die Hälfte des halben Tachometerabstandes betragen hat (hier: 150 m).
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