OLG Düsseldorf - 18.12.1992 (5 Ss 384/92 - 123/92 I) - DRsp Nr. 1993/1682
OLG Düsseldorf, vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 5 Ss 384/92 - 123/92 I
DRsp Nr. 1993/1682
»Ein ärztliches Attest, nach welchem der Angeklagte wegen einer näher bezeichneten Erkrankung nicht reisefähig ist, reicht grundsätzlich aus, um das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung genügend zu entschuldigen. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit eines solchen Attestes hat die Strafkammer im Wege des Freibeweises vom Amts wegen zu klären.«