(a) »... Nach §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzl. Merkmale der Tat gefunden werden. Zur äußeren Tatseite muß die Darstellung, wenn auch möglichst in gedrängter Kürze, so vollständig sein, daß die konkret angeführten Tatsachen den gesetzl. Tatbestand ausfüllen. Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen oder mit einem gleichbedeutenden Wort oder mit einer allgemeinen Redewendung umschreiben, reichen nicht aus. Anzuführen sind vielmehr alle Tatsachen, die zu einer ausreichenden Identifizierung der Tat notwendig sind.
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