OLG Düsseldorf - 09.02.1987 (1 U 212/85) - DRsp Nr. 1994/9120
OLG Düsseldorf, vom 09.02.1987 - Aktenzeichen 1 U 212/85
DRsp Nr. 1994/9120
Nach Sinn und Zweck des in § 38 Abs. 1 S. 2 StVO geregelten Wegerechts müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht nur bevorrechtigten Wegerechtsfahrzeugen sofort freie Bahn schaffen, sondern sie müssen sich auch durch äußerst vorsichtige, insbesondere langsame und bremsbereite Fahrweise auf zu befürchtende anomale Fahrmanöver anderer Verkehrsteilnehmer, die den Wegerechtsfahrzeugen auf diese Weise sofort freie Bahn schaffen wollen, einstellen.