OLG Düsseldorf - 07.07.1994 (18 U 243/93) - DRsp Nr. 1995/9699
OLG Düsseldorf, vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 18 U 243/93
DRsp Nr. 1995/9699
1. Ist eine Gefahrensituation durch Winterglätte (hier: im Kasernenbereich) bekannt, hat der Verkehrssicherungspflichtige die erforderlichen Streumaßnahmen einzuleiten unabhängig von der Frage, wann im Regelfall der Streudienst einsetzt.2. Wenn auf winterlicher Straße ein Kfz ins Rutschen kommt, spricht dies in der Regel dafür, daß der Fahrzeugführer seine Fahrweise nicht den Straßenverhältnissen angepaßt hat.