Dem Rechtsbeschwerdegericht muß die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden ist. Hierzu ist in den Urteilsgründen die angewendete Meßmethode mitzuteilen und darzulegen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, VRS 78, 306). Darauf kann in der Regel selbst dann nicht verzichtet werden, wenn der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat, da die Feststellung eines bestimmten km/h-Wertes regelmäßig nicht auf einem Geständnis beruhen kann. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene die Überschreitung nur für möglich hält.
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