c. »Gemäß Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO) »ausgenommen Anwohner« war dem Betroff. das Parken auf der P.-Straße untersagt, da er zu diesem Zeitpunkt weder Anwohner noch Anlieger war. Zunächst war der Betroff. allerdings befugt, in den gesperrten Wohnbereich einzufahren, auch wenn er dort nicht wohnhaft war.
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