»Das AG hat gegen den Betroff. wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 5 StVO gem. § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße von 195,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroff., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Infolge der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat bindend.
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