OLG Dresden - Urteil vom 30.04.2024
4 U 452/22
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 304; BGB § 630a; BGB § 630c; BGB § 630h;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 751/15

OLG Dresden - Urteil vom 30.04.2024 (4 U 452/22) - DRsp Nr. 2024/9245

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 452/22

DRsp Nr. 2024/9245

1. Der Erlass eines Grundurteils in einer Arzthaftungssache setzt voraus, dass ein zu ersetzender Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstanden ist, alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht und alle Einreden und Einwendungen ausgeschlossen sind, von denen die Entstehung des Anspruchs abhängt. 2. Ist mit dem Leistungsantrag ein Feststellungsbegehren verbunden, muss hierüber bei Erlass des Grundurteils abschließend entschieden werden. 3. Zur Abgrenzung von Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler bei der unterbliebenen hausärztlichen Abklärung unklarer Befunde. 4. Unterlässt der Patient es wider besseren Wissens, einem hausärztlichen Rat zu folgen, sich bei einem Facharzt vorzustellen, ist dies zumindest als Mitverschulden berücksichtigungsfähig.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.02.2022 verkündete Grund- und Teilendurteil des Landgerichts Zwickau - 4 O 751/15 - wie folgt teilweise abgeändert:

1.

Der Klageanspruch wird gegenüber den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, mit der Maßgabe, dass eine Mithaftungsquote des Klägers von 30 % zu berücksichtigen ist.

2. 3.