OLG Dresden - Beschluß vom 30.10.1998
2 Ss (OWi) 566/98
Normen:
OWiG § 79, § 74 Abs. 2 ; StPO § 374 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen Js 17734/97

OLG Dresden - Beschluß vom 30.10.1998 (2 Ss (OWi) 566/98) - DRsp Nr. 1999/2026

OLG Dresden, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 566/98

DRsp Nr. 1999/2026

»1. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verfahrensrüge einer Rechtsbeschwerde - hier gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG - ist der Vortrag auch der dem Beschwerdeführer nachteiligen, zu einer Auseinandersetzung drängenden und der Rüge unter Umständen den Boden entziehenden Verfahrenstatsachen. 2. Bei Beantragung der Aktenübersendung zur Unzeit (23.12., Hauptverhandlungstermin 30.12.) durch den am Gerichtsort niedergelassenen Verteidiger liegt in der Ablehnung keine Versagung, vielmehr in der Unterlassung der Einsichtnahme im Gericht eine Nichtinanspruchnahme des rechtlichen Gehörs.«

Normenkette:

OWiG § 79, § 74 Abs. 2 ; StPO § 374 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. 1. Gegen den Betroffenen als Geschäftsführer der "K. H." wurde vom Regierungspräsidium Leipzig wegen "Errichtung einer Werbeanlage in der Anbauverbotszone der Bundesautobahn 14 bei Betriebskilometer 74,211 (§ 9 Abs. 1, 6 FStrG, § 62 Abs. 1 SächsBO, § 23 Abs. 1 Nr. 8 FStrG und § 81 Abs. 1 Nr. 6 SächsBO) ein Bußgeldbescheid in Höhe von 1 000,00 DM mit Datum vom 30.01.1997 erlassen und am 01.02.1997 durch Übergabe an einen namentlich bezeichneten Bediensteten (F. H.) im Geschäftslokal ... zugestellt. mit Schrift vom 07.02.1997, bei dem Regierungspräsidium am 10.02.1997 eingegangen, legte ein Beauftragter Einspruch ein (SA Bl. 18 bis 20).