OLG Dresden - Beschluß vom 23.06.1998
2 Ss (OWi) 238/98
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 401

OLG Dresden - Beschluß vom 23.06.1998 (2 Ss (OWi) 238/98) - DRsp Nr. 1999/1674

OLG Dresden, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 238/98

DRsp Nr. 1999/1674

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Bußgeldrichter bei wechselnden Arbeitszeiten des Betroffenen als Koch und einer Entfernung seines Wohnorts vom Arbeitsplatz von 25 Km bei fehlender Möglichkeit, die tägliche Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Fahrgemeinschaft vorzunehmen, von einer außergewöhnlichen Härte ausgeht und von der Verhängung eines Fahrverbots absieht.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 ; StVO § 37 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat am 22. Dezember 1997 den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Leipzig, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, mit Schriftsatz vom 8. Januar 1998, eingetroffen bei dem Amtsgericht Leipzig am 9. Januar 1998, Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 3. Februar 1998 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Sie rügt, daß das Amtsgericht Leipzig unter Verletzung sachlichen Rechts kein Fahrverbot verhängt hat.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Leipzig zurückzuverweisen.