I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
In die Berufung gelangt ist nur das Feststellungsbegehren des Klägers, mit dem er dem Grunde nach Schadensersatz verlangt.
Unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages macht der Kläger in erster Linie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint. Im Streitfall sei es nicht um einen Sachverhalt gegangen, in dem lediglich der Nutzungsausfall des Betroffenen hätte beziffert werde müssen. Im Streitfall seien vielmehr, wenn die Reparatur durchgeführt sein werde, weitere Aufwendungen erforderlich, weil nach einer Standzeit von 2 Jahren diverse Arbeiten an einem Kfz erforderlich seien, von denen der Kläger jetzt den genauen Preis noch nicht beziffern könne; beispielsweise müsse der Tank gereinigt werden, die Bremsen müssten nachgestellt und die Stoßdämpfer überprüft werden.
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