OLG Celle - Urteil vom 28.03.1974 (5 U 112/73) - DRsp Nr. 1994/8550
OLG Celle, Urteil vom 28.03.1974 - Aktenzeichen 5 U 112/73
DRsp Nr. 1994/8550
Ist für ein unfallbeschädigtes Gebrauchtfahrzeug Ersatz zu leisten, so muß bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ein überhöhter Preis, der seinerzeit für die Anschaffung des Fahrzeuges gezahlt worden ist, außer Betracht bleiben. Dagegen sind die Auswirkungen des Baujahrs und damit der Typenveralterung zu berücksichtigen.