I.
Die Berufung der Klägerin ist zum weitaus überwiegenden Teil, die Anschlussberufung des Beklagten vollumfänglich unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zur Haftungsquote zutreffend entschieden. Der Beklagte hat schuldhaft seine Pflichten als Fußgänger aus § 25 Abs. 3 StVO sowie als Führer eines Pferdes nach § 28 Abs. 2 StVO i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO verletzt. Demgegenüber muss sich die Klägerin vorhalten lassen, entweder mit unangepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) oder unaufmerksam gefahren zu sein.
Im Einzelnen:
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