Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Beklagten zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 DM verurteilt (10.000 DM hat die Klägerin vorprozessual bereits erhalten) sowie die Verpflichtung festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zukünftige immaterielle Schäden, soweit nicht sicher vorhersehbar, zu ersetzen haben. Entsprechende Ansprüche stehen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 29. November 1998 gegen 4 Uhr nachts auf der ####### Richtung #######, Höhe #######, zu (§§ 823, 847 BGB, 3 PflVG).
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