OLG Celle - Urteil vom 14.03.1974 (5 U 142/73) - DRsp Nr. 1994/8551
OLG Celle, Urteil vom 14.03.1974 - Aktenzeichen 5 U 142/73
DRsp Nr. 1994/8551
Die erhöhte Betriebsgefahr eines überholenden Kfz rechtfertigt es, den Überholer, der bei Dunkelheit durch plötzliches Unterbrechen des Überholvorganges das Auffahren eines ihm auf der rechten Fahrspur folgenden Fahrzeugs verursacht, überwiegend für den dabei entstehenden Schaden haften zu lassen.