»Der Sachverständige B. hat ... bekräftigt, daß die Handbremse betätigt und dadurch der Pkw ins Schleudern gekommen war. Sollte der Bekl. [Fahrer] die Handbremse gezogen haben, wäre seine alleinige Haftung für die Körperverletzung des Kl. [Mitfahrer] unzweifelhaft gegeben. [Jedoch] kann nicht festgestellt werden, wer von den Insassen [außer dem Kl. und dem Bekl. noch der Zeuge L] die Handbremse betätigt hatte.
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