OLG Celle - Beschluß vom 20.04.1978 (1 Ss (OWi) 141/78) - DRsp Nr. 1994/8511
OLG Celle, Beschluß vom 20.04.1978 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 141/78
DRsp Nr. 1994/8511
1. Ein exakt gleichbleibender Abstand auf der gesamten Meß- und Beobachtungsstrecke im Sinne einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ist mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, daß die in 1,5 bzw. 0,8 sec. durchfahrene Strecke auf 250 - 300 m unterschritten sein müsse, nicht gemeint.2. Der Umstand, daß sich der Abstand der Fahrzeuge auf der ersten Hälfte der Beobachtungsstrecke möglicherweise um 6,1 m verändert haben kann, ohne daß dies zu bemerken war, steht dem Schluß nicht entgegen, daß er auf dieser Teilstrecke der gleiche war wie auf der eigentlichen Meßstrecke.