OLG Celle - Beschluß vom 15.04.1985 (3 Ss OWi 93/85) - DRsp Nr. 1994/8435
OLG Celle, Beschluß vom 15.04.1985 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 93/85
DRsp Nr. 1994/8435
Entscheidend für die Frage der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist, daß der Abstand zwischen dem vorausfahrenden und dem nachfahrenden Fahrzeug im wesentlichen gleich bleibt. Die Beurteilung dieser Frage ist bei einem Abstand von 400 m auf einer Meßstrecke von nur 500 m nicht möglich, jedenfalls nicht bei Nacht.