OLG Celle - Beschluß vom 14.08.1987 (5 W 38/87) - DRsp Nr. 1994/8413
OLG Celle, Beschluß vom 14.08.1987 - Aktenzeichen 5 W 38/87
DRsp Nr. 1994/8413
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens fehlt nicht schon deshalb, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit darauf verzichtet hat, die Einrede der Verjährung zu erbeben. Es ist jedoch zu verneinen, wenn die mit einer solchen Klage erzielbaren Rechtswirkungen auch durch ein außergerichtliches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen herbeigeführt werden können.