OLG Celle - Beschluß vom 13.07.1979 (4 Ss (OWi) 62/79) - DRsp Nr. 1994/8501
OLG Celle, Beschluß vom 13.07.1979 - Aktenzeichen 4 Ss (OWi) 62/79
DRsp Nr. 1994/8501
1. Benutzen Polizeibeamte zur Ermittlung, ob der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 0,8 sec. zurückzulegenden Weg nicht nur ganz vorübergehend unterschreitet und der Nachfolgende den Vorausfahrenden dadurch also konkret gefährdet, eine auf einer Autobahnbrücke installierte Traffipaxanlage, so ist es Sache des Tatrichters, im Einzelfall die etwa in Betracht kommenden Fehler gegen die in das Verfahren zu Gunsten der Kraftfahrer eingebauten Sicherungen bei seiner Überzeugungsbildung abzuwägen.
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