Die Strafrichterin in Rinteln hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren Dauer angeordnet.
Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 28.07.1996 gegen 2.50 Uhr in der Gemarkung Rinteln mit seinem Pkw den ..., obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und aufgrund einer aus einer um 3.13 Uhr entnommenen Blutprobe ermittelten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,81 g o/oo absolut fahruntüchtig war.
Die Strafrichterin hat ihre Annahme, der Angeklagte habe die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begangen, ausschließlich mit folgenden Ausführungen begründet:
"Bei einer Alkoholisierung von mindestens 1,81 g o/oo hat das Gericht keinen Zweifel,-- daß der Angeklagte wußte, daß er Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, mit der er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen."
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