OLG Celle - Beschluß vom 09.10.1992 (2 Ss (OWi) 369/92) - DRsp Nr. 1994/8328
OLG Celle, Beschluß vom 09.10.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 369/92
DRsp Nr. 1994/8328
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und das Urteil aufzuheben, wenn es wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde.2. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Partei hat (hier: willkürliche Ablehnung eines Beweisantrages des Betroffenen).