OLG Celle - Beschluß vom 05.05.1978 (1 Ss OWi 201/78) - DRsp Nr. 1994/8510
OLG Celle, Beschluß vom 05.05.1978 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 201/78
DRsp Nr. 1994/8510
Entscheidend für die Berechnung des erforderlichen Überholweges ist die Stelle, von der an der Überholende nicht mehr die Möglichkeit hat, bei Auftauchen von Gegenverkehr die Überholung gefahrlos abzubrechen. Dort muß die Sicht so weit reichen, daß sicher ist, daß das überholende Fahrzeug vorbeifahren und nach rechts einscheren kann, wenn das überholte Fahrzeug um die Strecke zurückgeblieben ist, die es in 1 sec zurücklegt.