S.a. AG Köln SP 1993, 235; Blumberg, NZV 1994, 249.
1. Ebenso AG Hanau SP 1993, 139. Das Gericht hatte sich nur mit der Frage der Verschuldenshaftung - dort: abgelehnt - zu befassen. Die Leitsätze lauten:
a) Radfahrer haben auf Fußgängerüberwegen keinen Vorrang vor Kraftfahrzeugen nach § 26 Abs. 1 StVO. Hält ein Radfahrer verkehrsbedingt an einem Fußgängerüberweg an, verliert er hierdurch nicht die Eigenschaft als Radfahrer. Nur wer sein Rad schiebt, ist Fußgänger im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
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