OLG Celle - 27.03.1997 (8 U 35/96) - DRsp Nr. 1998/17945
OLG Celle, vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 8 U 35/96
DRsp Nr. 1998/17945
Für den dem Versicherer obliegenden Beweis, daß der im Wageninnern für den Dieb unsichtbar verbliebene Kfz-Schlüssel auch tatsächlich zur Entwendung des Fahrzeugs benutzt worden und folglich dafür zumindest mitursächlich geworden ist, finden die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises keine Anwendung. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein ohnehin zur Entwendung des gesamten Fahrzeugs entschlossener Dieb zunächst das Wageninnere auf einen darin verbliebenen (Zweit-)Schlüssel durchsucht.