»... Daß die vom AntrSt. erhobene (Vorschalt-)Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Einstellungsbescheid der StA trotz offenkundigen Überschreitens der Zwei-Wochen-Frist nicht als verspätet angesehen werden durfte, folgt daraus, daß die von der StA entgegen Nr. 91 Abs. 2
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