OLG Celle - 02.10.1997 (8 U 136/96) - DRsp Nr. 1998/17941
OLG Celle, vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 8 U 136/96
DRsp Nr. 1998/17941
1. Wird das Kfz mit unversehrten Lenkrad- und Türschlössern wiederaufgefunden und lassen sich keine Spuren feststellen, die darauf hindeuten, daß das Fahrzeug unter Einwirkung von Gewalt geöffnet und in Gang gesetzt wurde, ergeben sich schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Versicherungsnehmers. 2. Auch im Rahmen der Beweisführung nach § 61VVG kommt der erheblichen Wahrscheinlichkeit, daß der Versicherungsnehmer eine Entwendung vorgetäuscht hat, eine beträchtliche indizielle Bedeutung zu.