OLG Bremen - Urteil vom 25.01.1990 (Ss (Z) 96/89) - DRsp Nr. 1994/8250
OLG Bremen, Urteil vom 25.01.1990 - Aktenzeichen Ss (Z) 96/89
DRsp Nr. 1994/8250
1. Es gibt keine Beweisregel des Inhalts, daß die Angaben eines Zeugen - bei gleicher Beweislast im übrigen - grundsätzlich glaubhafter sind als die des Betroffenen. 2. Sind in einem Bußgeldverfahren die sich ausschließenden Angaben des anzeigeerstattenden einzigen Zeugen und des Betroffenen in gleicher Weise plausibel, schlüssig und nach der Lebenserfahrung vorstellbar, so widerspricht es den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter der Darstellung des Zeugen deshalb allein folgt, weil dieser der Wahrheitspflicht unterliegt.