Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 28.04.1997 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Bei diesem Unfall wurden die Klägerinnen beim Überqueren eines Fußgängerüberweges von einem angehaltenen Motorroller erfasst, auf den der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw aufgefahren war und ihn nach vorn geschleudert hatte.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden der Klägerinnen ist unstreitig.
Die Beklagte zu 2. hat an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld von DM 5.000,-- und an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld von DM 1.000,-- gezahlt.
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