OLG Bremen - Beschluß vom 08.07.1997 (Ss 29/97) - DRsp Nr. 1998/287
OLG Bremen, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen Ss 29/97
DRsp Nr. 1998/287
Läßt der Fahrzeugführer das Fahrzeug über die im Parkschein angegebene Zeit hinaus stehen, so handelt er ordnungswidrig nach § 13 Abs. 1StVO. Dies gilt auch dann, wenn er einen weiteren Parkschein gelöst hat. Eine Addition der in den Parkscheinen ausgewiesenen Parkzeiten findet nicht statt.