OLG Bremen - Beschluß vom 04.01.1993 (Ss 75/92) - DRsp Nr. 1994/8237
OLG Bremen, Beschluß vom 04.01.1993 - Aktenzeichen Ss 75/92
DRsp Nr. 1994/8237
Wer eine durch einen Richtungspfeil gekennzeichnete Linksabbiegerspur benutzt, um eine rechtsfahrende Kolonne zu überholen und sich kurz vor Beginn der ununterbrochenen Linie, die die beiden Fahrspuren vor der Ampel voneinander trennt, unter Ausnutzung eines sich kurzzeitig zwischen zwei Fahrzeugen ergebenden Zwischenraums wieder rechts einordnet, mißachtet keine Vorschriftszeichen im Sinne von § 41StVO. Pfeile, die in verschiedene Richtungen weisen, bilden gem. § 41 Abs. 3 Nr. 5StVO lediglich Empfehlungen. Ihre Nichtbeachtung ist nicht ordnungswidrig nach § 49StVO. Auch wenn zwischen den Richtungspfeilen eine Leitlinie (Zeichen 340) angebracht ist, darf die Fahrspur vor der Kreuzung gewechselt werden.