Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 06. März 1997 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.950 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1996, der Beklagte zu 3. darüber hinaus 4 % Zinsen für die Zeit vom 12.03. bis 08.04.1996, die Belegte zu 2. darüber hinaus 4 % Zinsen für die Zeit vom 27.06.1995 bis 08.04.1996, zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 19/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/20. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner 17/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist in Höhe von 17.050 DM beschwert, die Beklagten sind in Höhe von jeweils 2.950.00 DM beschwert.
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