OLG Braunschweig - Urteil vom 03.03.1997 (3 U 228/95) - DRsp Nr. 1999/1662
OLG Braunschweig, Urteil vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 3 U 228/95
DRsp Nr. 1999/1662
1. Seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, ändern grundsätzlich nichts an der haftungsrechtlichen Einstandspflicht des Schädigers; sie können sich lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd auswirken. 2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht auch dann, wenn ein vergleichsweise geringfügiger Anlaß (hier: Radfahrer stürzt infolge des Anstoßes über den Lenker auf die Fahrbahn und erleidet eine starke Handprellung und eine Prellung im Kniebereich) aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten zu ungewöhnlichen Folgen (hier: konversionsneurotisches Schmerzsyndrom mit dauernder Erwerbsunfähigkeit) führt; denn weder das schädigende Ereignis noch die Unfallfolgen sind ganz geringfügig i.S. einer Bagatelle.