OLG Braunschweig - Beschluß vom 22.04.1993 (Ss (BZ) 32/93) - DRsp Nr. 1994/8207
OLG Braunschweig, Beschluß vom 22.04.1993 - Aktenzeichen Ss (BZ) 32/93
DRsp Nr. 1994/8207
Gemäß § 1 Abs. 7BKatV ist bei Verstößen von Radfahrern die Regelbuße um die Hälfte zu ermäßigen. Ausgehend hiervon beträgt die Regelgeldbuße bei Rotlichtverstößen eines Radfahrers 50,-- DM. Sie erhöht sich bei verschuldeten Sachschäden um 25,-- DM, so daß eine Geldbuße in Höhe von 75,-- DM zu verhängen ist.