I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 41 StVO eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt. Nach den (im übrigen noch zu erörternden) Feststellungen hat der Betroffene mit seinem Kraftwagen eine durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten.
Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Nach seiner Meinung läge darin für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte.
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