OLG Brandenburg - Beschluß vom 28.04.1997 (2 W 15/96) - DRsp Nr. 1998/17933
OLG Brandenburg, Beschluß vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 2 W 15/96
DRsp Nr. 1998/17933
1) Ist durch den dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges der Nationalen Volksarmee der DDR ein Schaden verursacht worden, trifft nach der Vereinigung die Bundesrepublik Deutschland die Einstandspflicht. 2) Das Vermögen der Nationalen Volksarmee ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so daß auch solche Schulden mit übergegangen sind, die auf die Zweckbestimmung zurück zu führen sind, das übernommene sachliche Substrat der Verwaltung für die Verwaltungsaufgabe zu verwenden.