I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h - ein Bußgeld von 500,00 DM festgesetzt.
Das Amtsgericht hat kein Fahrverbot festgesetzt, dafür jedoch das an sich vorgesehene geringere Bußgeld auf den Höchstbetrag (§ 17 Abs. 2 OWiG) von 500,00 DM erhöht (§ 2 Abs. 4 BKatV).
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